Das Straßennetz der Stadt Achim hat eine Länge von etwa 240 km. Hin und wieder gibt es neue Straßen oder Plätze. Damit einher geht die Frage der Benennung. Manchmal löst diese Frage Diskussionen aus, wie 1970, 1988 und 2018 bei der Brinkmannstraße, 2021 bei der Amazon-Straße oder 2022 beim Christoph-Rippich-Platz.

Antragsvita:

Antrag eingereicht: 15/03/2023
Im Fachausschuss: 09/05/2023
Im Verwaltungsausschuss: 11/05/2023
Im Stadtrat: 29/06/2023
Ergebnis: Angenommen
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 16
Enthaltungen: 2

Das Wichtigste in Kürze:

Inhaltsverzeichnis

Zur Begründung:

Achims Ehrenbürgermeister wunderte sich zunächst darüber, warum er diese Würdigung bereits zu Lebzeiten erhielt. In vielen Städten können nämlich nur verstorbene Personen auf diese Weise geehrt werden.

Bei der Amazon-Straße stellte sich die Frage, ob und warum das in Achim neu angesiedelte Unternehmen diese Benennung erhalten soll. Denn eine Straßenbenennung nach Firmen oder Unternehmen ist in vielen Städten nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Das ist in Achim der Fall, weil ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Lkw die Amazon-Straße schnell und einfach finden.

Bei der Brinkmannstraße wurde mehrfach sehr kontrovers diskutiert, ob und wann man Geschichte tilgen soll. Etwa weil Personen im Zusammenhang mit Antisemitismus oder Kolonialismus stehen, weil sie Mittäter oder Profiteure des NS-Regimes waren oder weil sie aus anderen Gründen heutigen gesellschaftlichen, ethischen oder politischen Maßstäben nicht mehr genügen. Sollen, dürfen solcherart belastete Personen heute noch mit einem Straßennamen geehrt werden? Sollen Straßen umbenannt oder mit Erläuterungstafeln versehen werden?

Bisher gibt es in Achim keinen Leitfaden zur Benennung von Straßen oder Plätzen. Dieser Leitfaden soll dazu beigetragen, dass keine Straße und kein Platz Namen tragen, die den Zielen, Handlungen oder Wertvorstellungen, die dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Niedersachsen zuwiderlaufen oder dem Ansehen der Stadt Achim schaden.

Umsetzung
  1. Die Kennzeichnung der Straßen erfolgt durch das Aufstellen von Straßennamensschildern nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung durch das Straßen- und Verkehrsmanagement. Die Vergabe der Hausnummern erfolgt ebenfalls durch dieses Amt.
  2. Straßennamen können durch entsprechende Zusatzschilder erläutert werden. Bei der Benennung nach Personen sind an mindestens 50 Prozent der Schilder Zusatzschilder anzubringen. Die Zusatzschilder sind an Punkten anzubringen, die besonders öffentlich wahrgenommen werden. Die textliche Gestaltung sollen kurze Informationen zum Straßennamen enthalten. Bei wichtigen Straßennamen oder Kontroversen ist ein QR-Code am Straßenschild Standard, der wichtige Erläuterungen wiedergibt (z.B. bei der Brinkmannstraße). Diese Hinweise können aber auch touristischen Zwecken dienen.
Grundsätze der Straßenbenennung
  1. Die Anzahl ist zu beschränken. Jeder Straßenname soll in der Stadt Achim nur einmal vorkommen. Ähnliche Straßennamen in unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinden sollen in Achim möglichst nicht oder nicht in direkter Nähe vergeben werden.
  2. Die Straßennamen sollen eindeutig, gut verständlich und einprägsam sein. Namen, die zu Verwechslungen, Missdeutungen o.ä. Anlass geben, sind zu vermeiden (wie etwa Brückenstraße und Achimer Brückenstraße).
  3. Die Straßennamen sind insbesondere von räumlichen, lokalen oder historischen Gegebenheiten, bedeutenden Personen, Institutionen, Stätten oder Ereignissen herzuleiten. Eine Benennung nach Firmen und Unternehmen ist nur in (historisch) begründeten Ausnahmefällen zulässig, wie etwa Desmastraße.
  4. Für die Schreibweise gelten die Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Benennung. Bei Personennamen richtet sich die Schreibweise in der Regel nach deren amtlichen Dokumenten. Titel und andere Zusätze zu Personennamen, Berufs- und Ehrenbezeichnungen werden in der Regel nicht verwendet.
  5. Die Benennung nicht im öffentlichen Eigentum befindlicher Straßen soll möglichst im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin erfolgen.
  6. Eine Benennung nach Personen dient der Ehrung oder Erinnerung und kann nur in Ausnahmefällen bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden. Die Bedeutung der Straße oder des Platzes soll der beabsichtigten Ehrung entsprechen.
Weitere Kriterien für die Straßenbenennung nach Personen sind:
  • besondere Verdienste um das Wohl der Achimer Bürger*innen oder der Stadt Achim
  • herausragendes Engagement im Sinne der demokratischen Grundwerte (Gerechtigkeit, Gleichwertigkeit, Freiheit, Frieden, Nachhaltigkeit, Sicherheit, Solidarität und ähnlichem.)
  • außergewöhnliche gesellschaftliche Vorbildwirkung
  • ausdauerndes ehrenamtliches Engagement zur Förderung gesellschaftlicher Belange oder anderer Menschen unter Zurückstellung eigener Interessen
  • überragende Leistungen oder herausragende Verdienste auf kulturellem, künstlerischem, politischem, sozialem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet
  • Personen, die einen direkten Bezug zur Stadt Achim haben, sollen hierbei bevorzugt werden.
  • Frauen sind bei der Straßenbenennung verstärkt zu berücksichtigen, solange sie unterrepräsentiert sind.
Ausschlusskriterien

Nicht berücksichtigt werden bei der Straßenbenennung Personen, Institutionen und Ereignisse:

  • die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz der BRD oder die Verfassung des Landes Niedersachsen zuwiderlaufen oder dem Ansehen der Stadt Achim schaden.
  • die Ideologien oder Ungleichwertigkeit von Menschen verkörpern (z.B. Nationalsozialismus, Antisemitismus, Rassismus oder Sexismus)
Umbenennung von Straßen
  1. Umbenennungen von Straßen sind zu vermeiden, da sie zu Unannehmlichkeiten und Belastungen für die Anlieger*innen führen können.
  2. Auf den Erhalt historischer Straßennamen ist besonders zu achten.
  3. Eine Umbenennung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die oben genannten Ausschlusskriterien in schwerwiegender Weise erfüllt sind. Aufgrund eines gewandelten Geschichtsbildes oder neuer Forschungsergebnisse kann sich die Bedeutung der Person, Institution, Stätte oder des Ereignisses so verändern, dass eine Ehrung oder Erinnerung nicht mehr gerechtfertigt wäre und dem Ansehen der Stadt Achim schaden würde.
  4. Bei einer Umbenennung ist das alte Straßenschild für eine Übergangszeit von zwei Jahren unter dem neuen Schild zu belassen. Der alte Name ist in Rot zu streichen.
  5. Abgenommene Straßenschilder oder Gedenktafeln werden dem Stadtarchiv Achim zur Übernahme angeboten.

Antrag als PDF:

Der Antrag als Download im PDF-Format.

Facebook
Twitter
LinkedIn
Email
Print
Im Stadtrat: 29/06/2023

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

Empfangsbestätigung

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Arbeit. Ihre Mail haben wir erhalten und werden uns alsbald mit Ihnen in Verbindung setzen.