Mit einer größeren Fraktion wächst auch die Vielfalt der Meinungen. Es ist uns wichtig, dass diese Fraktion nicht als eine Gruppe von Einzelkämpfern, sondern als Team wahrgenommen wird. Gemeinsam wollen wir so agieren, dass sich die Ziele unserer Partei und unseres Ortsverbandes wie ein grüner Faden deutlich erkennbar durch die Rats- und Ausschussarbeit ziehen.
Trotzdem sind wir nicht immer einer Meinung. Um zu regeln, wie wir mit Meinungsverschiedenheiten umgehen, haben wir uns eine Geschäftsordnung gegeben, die der Balance zwischen Individualität und grüner Identität gerecht werden soll. Dazu bedienen wir uns des Konsentverfahrens.
Geschäftsordnung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Achim
Präambel
Die Fraktion will die wesentlichen politischen Ziele der Partei Bündnis 90/Die Grünen auf kommunaler Ebene umsetzen. Im Fokus der politischen Arbeit stehen dabei die Themen Nachhaltigkeit, Ökologie, Soziales, Bildung und Geschlechtergerechtigkeit. Die Fraktion strebt nach einer offenen und transparenten Zusammenarbeit, in der jede Meinung gehört wird. Deshalb versucht die Fraktion Entscheidungen im Konsentprinzip zu treffen.
§ 1 Name
(1) Die Fraktion führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Achim“.
§ 2 Ziele und Grundsätze
- Die Fraktion orientiert sich an den Grundsätzen und Zielen der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
- Die inhaltliche Arbeit orientiert sich an den Aussagen des Kommunalwahlprogramms.
- Die Fraktion setzt sich für eine zukunftsfähige, nachhaltige Stadtentwicklung ein, die ökologische Aspekte berücksichtigt, soziale Gerechtigkeit und Bildung fördert und die Gleichstellung aller gewährleistet.
- Wir streben eine Entscheidungsfindung nach dem Konsentprinzip an. (siehe Anhang 1)
§ 3 Zusammensetzung der Fraktion
- Für die Bildung einer Fraktion und die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen der NKomVG der Hauptsatzung der Stadt Achim sowie der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Achim.
- Die GRÜNE Fraktion (Kernfraktion) besteht aus den über den Wahlvorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Achim in den Stadtrat gewählten Stadträt*innen. Sie kann ggf. durch weitere Mitglieder des Stadtrats erweitert werden.
- Veränderungen der Fraktion können nur durch einen mehrheitlichen Beschluss aller Mitglieder der Kern-Fraktion erfolgen.
Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn der Wahlperiode die beratenden Mitglieder, beschließt über die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien und schlägt sie dem Rat vor. Spätere (Um-)Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden in der Kernfraktion abgestimmt und dem Rat vorgeschlagen.
- Die Kernfraktion kann den Ausschluss eines Stadtrats oder einer Stadträtin aus der Fraktion beschließen.
§ 4 Organisation
- Die Fraktion wählt, in geheimer Wahl, zu Beginn der Wahlperiode aus der Mitte der Kernfraktion den Fraktionsvorstand. Dieser besteht aus bis zu zwei Vorsitzenden sowie bis zu vier Stellvertreter*innen und einer oder einem*r Kassenführer*in. Die genaue Zahl der Vorsitzenden und Stellvertretungen legt die Kernfraktion vor Beginn des Wahlvorgangs per Beschluss fest.
- Änderungen der Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes sind auf Antrag von 1/3 der Mitglieder der Kernfraktion möglich.
- Fraktionsmitglieder, die das Amt eines*r Bürgermeisters*in oder Ratsvorsitzenden innehaben, sind qua Amt weiteres Mitglied des Fraktionsvorstandes.
- Bei der Zusammensetzung des Fraktionsvorstandes soll eine geschlechtliche Quotierung berücksichtigt werden.
- Die Fraktion kann Arbeits- oder Fraktionsgemeinschaften gründen.
- Beschlüsse zur Fraktions-Organisation bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Kernfraktion.
§ 5 Aufgaben des Fraktionsvorstands
Der Fraktionsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung der Fraktion nach außen entsprechend den Vorgaben der Fraktion
- Verhandlungen und Besprechungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Fraktion
- Terminplanung für die Fraktionssitzungen, Klausuren und andere Veranstaltungen der Fraktion.
- Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen entsprechend den aktuellen Themen der Ratsgremien und den Anregungen der Fraktion
- Unterrichtung der Fraktion über Ergebnisse von Gesprächen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung.
- Führung des Fraktionshaushalts durch den/die Kassenwart*in.
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese nicht an fachlich zuständige Ausschussmitglieder delegiert worden ist.
- Kommunikation und deren Koordination mit grünen Gremien und Mandatsträger*innen anderer Räte und Parlamente.
- Der/die Fraktionsvorsitzende kann Entscheidungen in dringenden Angelegenheiten treffen, falls eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Dies sollte jedoch, wenn möglich, in Absprache mit mindestens einem weiteren Mitglied der Fraktion erfolgen, vorzugsweise einem Mitglied des Fraktionsvorstands oder einem fachlich zuständigen Ausschussmitglied.
§ 6 Aufgaben und Pflichten der Fraktion
Fraktion bezeichnet hier die Kernfraktion und die beratenden Mitglieder
- Die Fraktion berät die politische Arbeit im Stadtrat und trifft für alle Mitglieder möglichst verbindliche Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung in regelmäßig stattfindenden Fraktionssitzungen. In Ausnahmefällen können die Fraktionssitzungen online oder als hybride Onlinekonferenz durchgeführt werden.
- Über die Beschlüsse jeder Fraktionssitzung ist ein (Beschluss) Protokoll zu führen.
- Die Mitglieder der Fraktion protokollieren nach dem Rotationsprinzip.
- Absprachen zum Abstimmungsverhalten in Rat und Ausschüssen werden in der Regel durch die jeweiligen Ausschussmitglieder nur in den „Notizen der Fraktion“ im Ratsinformationssystem festgehalten.
- Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes sind einzelne Äußerungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
- Persönliche Erklärungen sind der Protokollführung schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitglieder der Fraktion protokollieren nach dem Rotationsprinzip.
- Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten (Konsent). Soweit abweichende Meinungen vertreten werden, ist dies ausdrücklich kenntlich zu machen.
- Die Fraktionsmitglieder sind gehalten, regelmäßig an Fraktionssitzungen teilzunehmen.
- Eine Verhinderung an Sitzungsterminen sowohl der Ratsgremien als auch den Fraktionssitzungen ist dem/der Fraktionsvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen,
- Verhinderte Ausschussmitglieder müssen sich möglichst rechtzeitig selbst um eine Vertretung kümmern.
- In Angelegenheiten, die von der Fraktion oder der Verwaltung als vertraulich erklärt werden, sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Eine mögliche Befangenheit (Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG) muss das betroffene Fraktionsmitglied rechtzeitig dem/der Bürgermeister*in und dem Fraktionsvorstand mitteilen.
- Gäste sind bei Fraktionssitzungen
willkommen. Die Gäste können ganz oder teilweise von der Beratung einzelner (insbesondere nicht öffentlicher) Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
§ 7 Beschlussfassung– Entscheidungsfindung nach dem Konsentprinzip
(1)Das Konsent-Prinzip bedeutet, dass (fachliche) Entscheidungen getroffen werden, wenn keine ernsthaften Bedenken gegen die Entscheidung bestehen und alle Fraktionsmitglieder (auch Beratende) bereit sind, diese mitzutragen, auch wenn sie nicht vollends überzeugt sind. (Erläuterungen im Anhang 1)
- Es wird angestrebt, eine einheitliche Fraktionslinie ohne Mehrheitsbeschlüsse zu finden. Die Qualität der Argumente soll zum entscheidenden Faktor werden und nicht die Anzahl der Stimmen. Das Miteinander soll im Fokus der Fraktionsarbeit stehen.
- Jede*r kann durch einen schwerwiegenden Einwand die Entscheidung zu einem aus ihrer/seiner Sicht ungeeigneten Vorschlag verändern, wenn die Fraktion der Argumentation zu dem Einwand folgt.
- Die Berücksichtigung eines schwerwiegenden Einwands setzt voraus, dass das Fraktionsmitglied, das den Einwand erhebt, an der jeweiligen Fraktionssitzung, in der eine Entscheidung getroffen werden soll, auch anwesend ist. Die schriftliche Mitteilung eines Einwands ist grundsätzlich nicht ausreichend.
- Eine Entscheidung ist gültig, sobald alle Fraktionsmitglieder ihren Konsent (keinen Einwand) geben. Dabei entscheidet jede*r ganz individuell, ob es sich im Hinblick auf das gemeinsame Ziel um Bedenken oder einen „schwerwiegenden“ Einwand handelt. Allerdings gehört zu dem Einwand auch immer mindestens ein sachlich fundiertes Argument, um zu verstehen, was hinter dem schwerwiegenden Einwand steckt.
- Es wird angestrebt, eine einheitliche Fraktionslinie ohne Mehrheitsbeschlüsse zu finden. Die Qualität der Argumente soll zum entscheidenden Faktor werden und nicht die Anzahl der Stimmen. Das Miteinander soll im Fokus der Fraktionsarbeit stehen.
(2) Notfallregelungen, falls kein Konsent erreicht werden kann:
- Die Mehrheitsfindung erfolgt in diesem Ausnahmefall nur durch die Mitglieder der Kernfraktion, da nur sie im Rat stimmberechtigt sind.
- Da es kein imperatives Mandat gibt, kann jedes Fraktionsmitglied in Ratssitzungen abweichend von einer Fraktionsmehrheit abstimmen und sein/ihr Abstimmungsverhalten begründen. Dabei soll die Meinungsäußerung deutlich als Minderheitenvotum innerhalb der Fraktion kenntlich gemacht werden. Die Absicht, abweichend von der Mehrheitsmeinung der Fraktion abzustimmen, muss dem Fraktionsvorstand möglichst frühzeitig bekannt gegeben werden.
- In Fachausschüssen und bei Entscheidungen des Verwaltungsausschusses, die nur empfehlenden Charakter haben, sollen die Meinungsverhältnisse der Kernfraktion so gut wie möglich im Abstimmungsverhalten abgebildet werden. (Siehe Tabelle1 Anhang 2) Auch hier sollte das Minderheitenvotum deutlich kenntlich gemacht werden.
- Bei abschließenden Entscheidungen im Verwaltungsausschuss werden Minderheiten-Voten der Fraktion nur berücksichtigt, wenn die Minderheit mindestens ⅓ der Mitglieder der Kernfraktion beträgt. (Siehe Tabelle2 Anhang 2) Es soll zu Protokoll gegeben werden, dass es abweichende Meinungen innerhalb der Fraktion gibt.
§ 8 Anträge und Anfragen
- Jedes Ratsmitglied hat nach der NKomVG das Recht, eigene Anträge und Anfragen zu stellen. Im Regelfall sollen die Fraktionsmitglieder aber im Namen der Fraktion agieren.
- Anträge und Anfragen, die von Fraktionsmitgliedern im Namen der Fraktion an den Rat und die Verwaltung gestellt werden, müssen vorher mit der Fraktion abgestimmt werden. Das soll nach dem Konsentprinzip in den Fraktionssitzungen erfolgen. In dringenden Fällen kann die Fraktion darüber auch per E-Mail oder mittels des Messenger-Dienstes Signal entscheiden.
§ 9 Finanzen
- Die Arbeit der Fraktion wird aus den städtischen Zuschüssen finanziert.
- Die Fraktion betraut ein Mitglied des Fraktionsvorstands mit der Führung der Fraktionskasse (Vgl. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 6).
- Über die zweckentsprechende Verwendung der städtischen Zuschüsse ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres bzw. nach Ablauf der Wahlperiode durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ein Verwendungsnachweis zu führen.
(§ 19 Abs.8 der „Geschäftsordnung des Rates, des Verwaltungsausschusses und der Ratsausschüsse der Stadt Achim“)
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung trat mit der Beschlussfassung am 11. Juni 2025 in Kraft.
Anhang: 1 Konsent-Prinzip
Konsent-Prinzip vs. Konsens-Prinzip
Das Konsent-Prinzip ist eine Methode der Entscheidungsfindung, bei der die Beschlussfassung erfolgt, wenn kein schwerwiegender und begründeter Einwand, das gemeinsame Ziel betreffend, vorliegt.
Basis für die Entscheidungsfindung sind also nicht die Ja-Stimmen, wie beim Konsens- oder Mehrheitsprinzip, sondern die Nein-Stimmen bzw. vielmehr wesentliche Einwände. Wenn diese nicht vorliegen, wird die Entscheidung angenommen. Dies führt zu einem Beschluss, der zwar in der Regel nicht der Qualität eines Konsensbeschlusses entspricht, allerdings einen weitaus geringeren Aufwand erzeugt und für alle Mitglieder der Gruppe tragfähig ist.
Im Vergleich zum Konsent-Prinzip setzt das Konsens-Prinzip einen breiten Konsens und dabei eine gute Kommunikation und vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus. Dadurch kann das Konsens-Prinzip viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, um eine Entscheidung zu erzielen, die für alle akzeptabel ist. Diese Methode eignet sich daher besonders für Gruppen, die eine hohe Kooperation und interne Harmonie erfordern, wie zum Beispiel für Non-Profit-Organisationen, Gemeinschaften und politische Gruppen.
Beide Prinzipien erfordern ein Verständnis für die Bedenken und Perspektiven aller Beteiligten. Werden Einwände geäußert, müssen diese aufgelöst werden, indem im gemeinsamen Dialog eine zufriedenstellende Lösung erarbeitet wird. Ein gemeinsamer Dialog setzt zwingend voraus, dass diejenigen, die sich bei der Entscheidungsfindung einbringen möchten und deren Argumente gehört werden sollen, auch an der/den betreffenden Sitzung/en teilnehmen.
Das Prinzip des Konsent ist gekennzeichnet vom Grundsatz, dass eine Entscheidung nur getroffen werden kann, wenn niemand der Anwesenden einen schwerwiegenden und begründeten Einwand im Sinne der gemeinsamen Ziele hat. Es wird angestrebt, ohne Abstimmungen auszukommen, dabei sollen Argumente zählen und nicht die Anzahl der Stimmen. Jede*r wird gehört und kann durch einen schwerwiegenden Einwand die Entscheidung zu einem ungeeigneten Vorschlag verhindern. Die Entscheidungen bekommen dadurch eine hohe Akzeptanz.
Eine Entscheidung ist gültig, sobald alle Fraktionsmitglieder ihren Konsent (keinen Einwand) geben. Dabei entscheidet jede*r ganz individuell, ob es sich im Hinblick auf das gemeinsame Ziel um Bedenken oder einen „schwerwiegenden“ Einwand handelt. Allerdings gehört zu dem Einwand auch immer ein Argument, um zu verstehen, was hinter dem schwerwiegenden Einwand steckt. Mithilfe der Argumente kann in der Fraktion eine neue Lösung gefunden werden. Diese Entscheidungsfindung braucht eine kompetente Moderation und etwas mehr Zeit, als einfach die Anzahl der Stimmen entscheiden zu lassen. Andererseits gibt es keine „Verlierer“ und alle Mitglieder können sämtliche Entscheidungen verstehen und mittragen.
Die Umsetzung des Konsent-Prinzips erfordert:
- Offene Kommunikation: Schaffung eines offenen und vertrauensvollen Umfelds für den Austausch von Meinungen.
- Strukturierte Diskussionen: Verwendung von Moderationstechniken zur Förderung einer zielgerichteten Diskussion.
- Flexibilität: Bereitschaft, Kompromisse einzugehen und sich auf gemeinsame Lösungen zu einigen.
- Zeitliche Rahmen: Festlegung von angemessenen Zeiträumen für die Entscheidungsfindung und rechtzeitige Ankündigung im Rahmen einer Einladung, zu welchem Thema eine Entscheidungsfindung erfolgen soll.
- Rollenverteilung: Definition von Rollen wie Moderator zur Unterstützung des Konsensprozesses.
- Schulungen: Angebot von Schulungen zum Konsentprinzip bei Bedarf für alle Fraktionsmitglieder.
Anhang 2: Tabellen zum Abstimmverhalten bei nicht einstimmiger Fraktionsmeinung: