Was wollen wir?
Nach der niedersächsischen Bauordnung, 9, Absatz 2, sind nicht überbaute Flächen, als Grünflächen zu gestalten, d. h. die Vegetation muss überwiegen. Platten, Pflaster und Schotter sind nur in geringem Maße zulässig. Die Kommune muss sich für die Begrünung einsetzen, denn es besteht ein öffentliches Interesse daran, wertvolle Lebensräume für die heimische Pflanzen- und Tierwelt zu schaffen, für ein ansprechendes, die Gesundheit förderndes Ortsbild zu sorgen und den Anforderungen des Klimaschutzes zu entsprechen.
Dies geschieht in Achim bisher nicht.
Wir möchten, dass die Verwaltung und die Achimer*innen gemeinsam für eine grüneres Achim sorgen. Deshalb soll die Verwaltung präventiv aufklären und den Menschen, die teilweise aus Unwissenheit die ordnungswidrige Gartengestaltung angelegt haben, Gelegenheit geben, ihre Gärten ohne Strafandrohung wieder in einen ökologisch wertvolleren, und baurechtskonformen Zustand zu versetzen.
Wie wollen wir das erreichen?
Durch Sensibilisierung der Menschen, Kontrolle und Ermahnungen, Hilfestellung bei der Umgestaltung und als letztes Mittel Bußgelder.
Wie ist der Stand der Dinge?
Der Antrag wurde von der Verwaltung ergänzt. Dieser Beschlussvorschlag fand im Verwaltungsausschuss abschließend eine große Mehrheit.
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Sachverhalt unter Punkt 2 aufgeführten Schritte 1 bis
3 in Zusammenarbeit und mit der Bauaufsichtsbehörde des Landkreis Verden
durchzuführen.
Sachverhalt:
Allgemein
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 04.08.2022 einen Antrag eingereicht,
in dem verschiedene Maßnahmen beschrieben werden, durch die die Verwaltung die Beseitigung
unzulässiger Schottergärten anregen und der Neuerrichtung solcher Anlagen zukünftig
entgegenwirken soll (vgl. DS- Nr.: 571-4/10). Die Verwaltung hat dazu eine Stellungnahme
angegeben (DS- Nr.: 571-5/10). Auf der Grundlage hat der Ausschuss für Wirtschaft,
Stadtentwicklung und Klimaausschuss dann in seiner Sitzung am 15.11.2022 den Sachverhalt
beraten und die bisher vorliegenden Mitteilungsvorlagen in eine Beschlussempfehlung
umgewandelt die hiermit dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird.
Sachverhalt:
Allgemein
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 04.08.2022 einen Antrag eingereicht,
in dem verschiedene Maßnahmen beschrieben werden, durch die die Verwaltung die Beseitigung
unzulässiger Schottergärten anregen und der Neuerrichtung solcher Anlagen zukünftig
entgegenwirken soll (vgl. DS- Nr.: 571-4/10). Die Verwaltung hat dazu eine Stellungnahme
angegeben (DS- Nr.: 571-5/10). Auf der Grundlage hat der Ausschuss für Wirtschaft,
Stadtentwicklung und Klimaausschuss dann in seiner Sitzung am 15.11.2022 den Sachverhalt
beraten und die bisher vorliegenden Mitteilungsvorlagen in eine Beschlussempfehlung
umgewandelt die hiermit dem Verwaltungsausschuss vorgelegt wird.
1) Rechtlicher Hintergrund:
Die Unzulässigkeit von Schottergärten ergibt sich aus § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), wonach nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein
müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat mit Runderlass vom
11.12.2019 bereits Hinweise und Empfehlungen ausgesprochen, wie mit dem Thema umgegangen
werden kann. So führt das Ministerium u.a. aus, dass bei Kenntnisnahme eines Rechtsverstoßes
gegen § 9 Abs. 2 NBauO die Möglichkeit besteht, nach § 79 NBauO Maßnahmen anzuordnen, die
zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Diese Maßnahmen
können nur durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden. Dementsprechend
kann das Vorgehen gegen Schottergärten nur mit Zustimmung und in enger Koordination mit dem
Landkreis Verden erfolgen.
2) Vorschlag der Verwaltung zum weiteren Vorgehen
Der nachfolgende Vorschlag zur Reduzierung von Schottergärten weicht in Teilen von der
beantragten Vorgehensweise aus dem Antrag der Fraktion Bündnis90/ Die Grünen ab bzw.
erweitert diesen. Aufgrund der steigenden Bedeutung des Themas für den Klimaschutz wird das
verwaltungsseitig als notwendig angesehen, um einen nachhaltigen Erfolg der Maßnahme
sicherzustellen.
Schritt 1
• Zunächst identifiziert die Stadt Achim in noch festzulegenden Baugebieten diejenigen
Grundstücke mit unzulässigen Schottergärten. Dabei ist vorab zu definieren, ab welcher Größe
ein Schottergarten als unzulässig gilt. Die Schottergärten werden fotografiert und dokumentiert.
In einer vorherigen Beschlussvorlage zum Thema Schottergärten (571-3/10) wurde bereits
erläutert, dass eine stichprobenartige Ortsbegehung in Neubaugebieten ergeben hat, dass dort
im Vergleich zu älteren Wohnsiedlungen der Anteil an Schottergärten tatsächlich höher ist. Bei
der Festlegung der zu prüfenden Baugebiete werden daher Neubaugebiete mit Vorrang
bearbeitet.
Schritt 2
• Die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen, in deren Vorgarten augenscheinlich ein
unzulässiger Schottergarten festgestellt worden ist, erhalten zunächst ein Hinweisschreiben
von der Stadt Achim (Stadtplanung), in dem sie über den rechtlichen Rahmen aufgeklärt und
dazu aufgefordert werden, ihren Schottergarten innerhalb einer Frist von circa einem halben
Jahr zurückzubauen. Sie werden in dem Zusammenhang darüber informiert, dass bei nicht
erfolgtem Rückbau mit Ablauf der Frist der Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde
informiert wird und bauordnungsrechtliche Schritte eingeleitet werden. Zur Unterstützung beim
Rückbau bzw. bei der Neugestaltung kann die Broschüre des NABU „Lebendige Gärten“ dem
Hinweisschreiben beigefügt und auf das Angebot des NABU Achim, Achimer Gartenbesitzer
kostenlos zu beraten, hingewiesen werden. Die Broschüre wird nach Absprache mit dem
NABU mit dem Achimer Layout versehen und zusätzlich zu den gezielten Versendungen zur
Mitnahme im Rathaus ausgelegt.
Schritt 3
Beschlussvorlage 571-6/10 Seite 3 von 4
• Mit Ablauf der Frist erfolgt die nächste Ortsbegehung. Es wird dokumentiert, welche
Schottergärten (nicht) zurückgebaut worden sind. Die noch bestehenden Schottergärten
werden dem Landkreis angezeigt. Das weitere, bauordnungsrechtliche Vorgehen obliegt dem
Landkreis. Die im ersten Schritt identifizierten Baugebiete werden sodann sukzessive abgearbeitet.
Die vorher beschriebene Vorgehensweise ist mit der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises
Verden abgestimmt worden.
Bei der Ausarbeitung hat sich die Stadt Achim von der Stadt Verden beraten lassen. Dort wird seit
Herbst 2021 in einem ähnlichen Verfahren aktiv gegen Schottergärten vorgegangen. Eine erste
Auswertung des Vorgehens hat ergeben, dass bereits das Hinweisschreiben in circa der Hälfte der
Fälle dazu geführt hat, dass die Grundstückseigentümer ihre rechtswidrigen Schottergärten
zurückgebaut haben.
3) Ergänzende Ausführungen zu den einzelnen Punkten des Antrags vom 04.08.2022 (DSNr.: 571-4/10)
Zu 1:
Die Verwaltung erachtet eine Öffentlichkeitsarbeit als sinnvoll und notwendig. So könnte vor
Beginn der oben beschriebenen Maßnahmen durch entsprechende Pressemitteilung und über die
städtischen digitalen Kanäle über das Vorgehen informiert und die Broschüre zur Verfügung
gestellt werden.
Zu 2:
Neu hinzugezogene Bürger*innen erhalten im Rahmen der Anmeldung des Wohnsitzes vom
Bürgerbüro eine Mappe mit hilfreichen Broschüren, Plänen etc. ausgehändigt. In Absprache mit
dem Bürgerbüro kann den Unterlagen zukünftig auch die Broschüre des NABU hinzugefügt
werden.
Zu 3 und 4:
Aufgrund der bereits bestehenden Kenntnis der Problematik, der Zusammenarbeit mit dem
Landkreis Verden und der Übersicht über die Baugebiete übernimmt anstelle des Ordnungsamtes
das Produkt 312 Bauberatung die Durchführung des Einschreitens. In Anbetracht der begrenzten
Personalressourcen sind für die vorbereitenden Maßnahmen Auszubildende, Anwärter*innen und
Praktikant*innen der Verwaltung mit einzubeziehen. Durch das zweistufige Verfahren (erst
Hinweis- und Informationsschreiben dann ggf. bauordnungsrechtliche Anordnung) soll einerseits
eine höhere Akzeptanz für das Einschreiten geschaffen und andererseits die Notwendigkeit der
Bearbeitung unterstrichen werden. In Anbetracht der Erfahrung der Stadt Verden im Umgang mit
Schottergärten scheint das geplante Vorgehen geeignet zu sein, nachhaltig gegen die
rechtswidrigen Zustände vorzugehen.
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