Der Verlust einer rund 100 Jahre alten Rotbuche sowie die drohende Fällung eines stadtbildprägenden alten Walnussbaumes im Achimer Stadtgebiet hat in der Bevölkerung große Besorgnis und Bestürzung ausgelöst. Innerhalb weniger Tage haben rund 1.800 Achimer Bürgerinnen und Bürger eine Petition unterzeichnet, um den Erhalt der Rotbuche und damit unseres grünen Stadtbildes einzufordern. Diese eindrucksvolle Resonanz macht deutlich, wie hoch der Stellenwert alter Großbäume für die Menschen in unserer Stadt ist.

Damit solche Bäume zukünftig besser geschützt werden können, stellen wir diesen Antrag.

Das Wichtigste in Kürze:

Die Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt, der Rat der Stadt Achim möge beschließen:

Der Rat der Stadt Achim beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, ein Kriterien basiertes Schutz- und Handlungskonzept für besonders wertvolle und ortsbildprägende Bäume im Stadtgebiet zu erarbeiten und dem Rat vorzulegen.

Der Arbeitsauftrag umfasst folgende Schritte:

1. Einrichtung eines digitalen Bürger-Meldeportals:

Schaffung einer einfachen Möglichkeit auf der Website der Stadt Achim, über die Bürgerinnen und Bürger ortsbildprägende und schützenswerte Bäume mit Standort und Foto melden können.

2. Bestandserfassung (Baumkataster für ortsbildprägende Bäume):

Systematische Zusammenführung der Bürgervorschläge mit den Verwaltungsdaten zu einer Übersicht schützenswerter Bäume im Stadtgebiet (sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen).

3. Status- und Gefährdungsbeurteilung:

Bewertung des aktuellen rechtlichen Schutzstatus z. B. im Rahmen der bestehenden Baumschutzsatzung sowie die Einschätzung möglicher Gefährdungen z. B. durch Nachverdichtung, Bauvorhaben oder mangelnden rechtlichen Ausweisungsschutz.

4. Prüfung rechtlicher und planerischer Schutzinstrumente:

Ermittlung geeigneter Instrumente zur dauerhaften Sicherung. Hierbei sind insbesondere zu prüfen:

    • Bebauungspläne: Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (Erhalt von Bäumen und Sträuchern) bei der Neuaufstellung oder Überarbeitung von B-Plänen.
    • Naturdenkmalausweisung: Vorbereitung und Einreichung von Anträgen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Verden zur Ausweisung herausragender Einzelbäume als Naturdenkmal.
    • Städtebauliche Verträge & Bauordnungsrecht: Konsequente Nutzung von Erhaltungsgeboten bei Nachverdichtungsprozessen.
    • Ergänzende Vorschläge der Verwaltung: Die Verwaltung wird ausdrücklich gebeten, eigene wirksame Schutzinstrumente und Maßnahmenvorschläge in das Konzept einzubringen.

5. Erstellung einer Prioritätenliste:

Kategorisierung der erfassten Bäume nach Dringlichkeit, Schutzbedürftigkeit und ökologischem/stadtgestalterischem Wert, um begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen zielgerichtet einzusetzen.

6. Kosten- und Aufwandsschätzung für den Haushalt:

Die Verwaltung schätzt den personellen und finanziellen Aufwand für die Umsetzung des Konzepts sowie der daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Ziel ist es, dem neu gewählten Rat eine verlässliche Entscheidungsgrundlage vorzulegen, damit dieser bei den anstehenden Haushaltsberatungen die erforderlichen Haushaltsmittel gezielt bereitstellen kann.

7. Einleitung konkreter Schutzmaßnahmen:

Schrittweise Umsetzung der empfohlenen Schutzmaßnahmen auf Basis der Prioritätenliste und der bereitgestellten Haushaltsmittel.

 

Antrag als PDF:

Der Antrag als Download im PDF-Format.

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5 Kommentare

  1. Der Fall zeigt, wie wichtig eine verbindliche Baumschutzsatzung für die Stadt Achim wäre. Eine solche Satzung sollte nicht in erster Linie dazu dienen, Bürger bei Verstößen zu sanktionieren, sondern vielmehr einen einheitlichen und transparenten Rahmen für den Schutz erhaltenswerter Bäume schaffen – und zwar gleichermaßen für Privatpersonen wie auch für die Stadt selbst. Der Schutz des Baumbestandes muss für alle gelten. Ebenso sollte die Stadtspitze, insbesondere der Bürgermeister, eine Vorbildfunktion übernehmen und sich aktiv für den Erhalt wertvoller Bäume einsetzen. Nur so kann ein glaubwürdiger und nachhaltiger Umgang mit dem städtischen Baumbestand gewährleistet werden

    1. Lieber Steffen Lewing,
      wahrscheinlich haben sie überlesen, dass die Stadt Achim bereits eine verbindliche Baumschutzsatzung hat. Übrigens schon seit 1998!
      Eine Baumschutzsatzung ist eine kommunale Satzung, wenn ihre Vorgaben im Widerspruch zu Landes- oder Bundesregelungen stehen, wirken die Regeln der übergeordneten Instanzen.
      Eine Ausnahme sind die Regelungen zu den Ausgleichsmaßnahmen für gefällte Bäume, aber das ist nicht einmal ein schwacher Trost.
      Deshalb wollen wir den Schutzstatus alter, ortsbildprägender Bäume so erhöhen, das ihr Schutz nicht durch Baurechte angegriffen werden kann.
      Das kann aber lider nicht durch eine KommunaleSatzung pauschal erfolgn sondern entweder muss der Baum zum Naturdnkmal erklärterden, oder der Bbauungsplan muss dahingehend geändert werden, dass Der Baum als schütznswertfstgesetzt wird und die Bebaubare Fläche entsprechend angepasst wird. bides ist mit großm Aufwandverbunden, deshalb haben wir in dem beantragten Vrfahren die qualitative Erfassung und Priorisierung vorgesehen
      Die Handlungsmöglichkeiten des Bürgermeisters sind durch gesetzliche Vorgaben beschränkt in sofern trägt der Verweis auf die Vorbildfunktion hier nicht.

      Mit freundlichem Gruß
      Michael Schröter

  2. GUTEN MORGEN
    Liebe Grüne seit Ihr nicht ein bischen zu spät mit Eurem Antrag?
    Wenn nicht gerade Wahlkampf wäre
    würde Ihr garnichts machen, weder
    eine Verhinderrungssperre noch irgendwas wurde von den Grünen eingereicht. 🙄

    1. Lieber Gerd Vornholt,
      Politik steht nicht über dem Recht, den Vorrang von alten Beständsbäumen gegenüber Baumaßnahmen muss man grundsätzlich in Berlin und Hannover erstreiten. Bisher gab es im Achimer Stadtrat obendrein keine Mehrheiten für einen besseren Schutz von Bestandsbäumen, zur Einordnung: Wir hatten 7 und haben jetzt noch 6 von 39 Stimmen im Stadtrat. Wir hoffen, die womöglich fehlende Ortskenntnis in der Baubehörde beim Landkreis, künftig mit Informationen aus dem Achimer Baumkataster ergänzen zu können, um den Bestand zu schützen. Konstruktive Anregungen, wie bei der geltenden Rechtslage darüberhinaus weitergehender Baumschutz möglich ist, nehmen wir gerne entgegen, auch von Ihnen.

    2. Lieber Gerd Vornholt,

      ergänzend zu dem Kommentar von Lennart Quiring noch folgender Hinweis: Für das Erlassen einer Veränderungssperre gelten gesetzliche Einschränkungen:
      1. (§ 14 Abs. 3 BauGB) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Sperre bereits baurechtlich genehmigt wurden oder mit deren Ausführung nach Baurecht rechtmäßig begonnen werden durfte, werden nicht mehr von der Veränderungssperre erfasst.
      2. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, Beschl. v. 15.01.2026, Az.: 1 MN 99/25 sinngemäß: Eine Veränderungssperre darf nicht erlassen werden, um lediglich Zeit zu gewinnen („Negativplanung“). Die Gemeinde muss bereits ein konkretes Mindestmaß dessen erarbeitet haben, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans werden soll.
      Politik sieht auf dem Sofa oft einfacher aus, als sie im wahren Leben ist.

      Mit freundlichem Gruß
      Michael Schröter

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